Betreuungsleistungen

Betreuungsleistungen sind zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Dabei übernehmen unsere Fachkräfte für einige Stunden pro Woche verschiedene Aufgaben. So sind die Pflegebedürftigen gut versorgt und die Angehörigen können neue Kraft tanken.

Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag, wie z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltags- und Pflegebegleiter.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Gemäß §45b SGB XI haben alle Pflegebedürftige, die ambulante Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, einen Anspruch auf 125 Euro im Monat für Entlastungsleistungen. Zu beachten ist, dass diese nach dem aktuellen Landesrecht qualifiziert sind.

Möglich ist zudem, einen Teil ihrer Pflegeleistungen umwidmen zu lassen und so bis zu 40 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen für Betreuungsleistungen zu nutzen. Für die Umwidmung ist ein Antrag bei der Pflegekasse nötig.

Muss bei der Kostenübernahme etwas beachtet werden?
Zwar muss für Betreuungsleistungen kein gesonderter Antrag gestellt werden, doch müssen die entsprechenden Rechnungen bei der Pflegeversicherung eingereicht werden. Es gilt das so genannte Kostenerstattungsprinzip: Das heißt, der Pflegebedürftige wählt ein Angebot aus, begleicht die entstehenden Kosten und bekommt diese von der  Pflegeversicherung zurückerstattet, wenn das Angebot entsprechend qualifiziert ist.

Der Pflege- oder Betreuungsdienstleister kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn eine Abtretungserklärung vorgelegt wird. So müssen Pflegebedürftige nicht in Vorleistung gehen.

Können nicht genutzte Entlastungsbeträge übertragen werden?
Wird in einem Monat nicht der gesamte Betrag ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Erst zum 30. Juni des Folgejahres verfallen etwaige Ansprüche komplett.

Übrigens: Wer Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, kann die Mittel dafür mit dem Entlastungsbetrag aufstocken!