Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung)
Wenn eine private Pflegeperson Erholung benötigt, durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Die sogenannte Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) kann für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr zur Anwendung kommen, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Verhinderungspflege erst dann besteht, wenn die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Wie hoch sind die Leistungen bei der Verhinderungspflege?
Erfolgt die Verhinderungspflege durch Personen, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.
Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.612 Euro nicht übersteigen.*
Weiterführende Informationen zur Verhinderungspflege finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
* Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Stand 26. Juni 2018