Familienpflege - Wenn Mama oder Papa ausfällt


Wenn die Haupterziehungsperson krank ist oder ein Krankenhausaufenthalt ansteht, kann Familienpflege bzw. Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ärztlich verordnet werden. Diese Verordnung bescheinigt Dauer und Notwendigkeit des Einsatzes. Mit diesem „Rezept“ stellt die Familie einen Antrag auf Haushaltshilfe bei der Krankenkasse, welche als Kostenträger den Einsatz genehmigen muss.

Die Einsatzleiterinnen der Stationen informieren über den jeweiligen Ablauf und unterstützen gegebenenfalls bei der Kommunikation mit der Krankenkasse. Sie koordinieren dann die Einsätze der Familienpflegerinnen, die anschließend zum Einsatz kommen.

 

Gründe für die Genehmigung von Familienpflege sind unter anderem:

- Krankenhaus-, Kuraufenthalte oder Reha-Maßnahmen

- Ambulante Genesung, die die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung nicht zulässt

- Risikoschwangerschaft, nach einer Entbindung

- Vorübergehende psychische oder physische Überforderung

- Besonders schwierige Situationen, z.B. bei Alleinerziehenden

 

Gemeinsam mit der Familie besprechen die Familienpflegerinnen vorab welche Aufgaben übernommen werden sollen, wie...

- die Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder: Begleitung zu und von Krippe/Kindergarten/Schule, Hausaufgabenbetreuung, Freizeitgestaltung, Säuglingspflege, etc.

- (Fort-)Führung des Haushalts: Kochen, übliche Reinigungen, Wäsche, etc.

- Erledigung von Einkäufen

- Begleitung bei Arztbesuchen

- Vermittlung von weiterführenden Unterstützungsangeboten